Ratgeber: Aufgepasst beim Parken und kurzzeitigen Halten
Beim Parken können Autofahrer in viele Fallen tappen.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden, weiß der ADAC. Das kann beim Einrichten einer Baustelle passieren. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein. Sie müssen gut sichtbar sein, damit sie der Autofahrer beim Parken und beim Aussteigen sofort erkennen kann. Dabei ist der Fahrzeugführer nicht ohne weiteren Anlass verpflichtet, den Bereich rund um sein geparktes Fahrzeug nach Schildern abzusuchen. Wer etwa gegen ein Knöllchen klagt, dem muss die Polizei beweisen, dass die Schilder sichtbar aufgestellt worden waren.
Grundsätzlich darf nach der Straßenverkehrsordnung nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen ist auch Links-Parken erlaubt. Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch Schilder oder Markierungen erlaubt wird. Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht laut ADAC ein Bußgeld von 20 Euro. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt und das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Beim Parken in einer Feuerwehrzufahrt droht ebenfalls ein Verwarngeld von 35 Euro und auch hier kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Parken vor einer Grundstückseinfahrt kostet zehn Euro. Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer. Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss sie dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro. An defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden. Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn er diese nicht besteht, den Führerschein verlieren, warnt der ADAC. (Ampnet)
Autor:Matthias Schubinski aus Bretten |
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