Die Verfügung der Stadt Bretten im Wortlaut
(Aktualisierung) Allgemeinverfügung der Stadt Bretten über ein Betretungsverbot von öffentlichen Flächen

Die Stadt Bretten hat inzwischen "klarstellende Hinweise zur Allgemeinverfügung" veröffentlicht. Sie finden diese am Ende des Artikels.

Allgemeinverfügung der Stadt Bretten über ein Betretungsverbot von öffentlichen Flächen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
  
Die Stadt Bretten erlässt für die Kernstadt und die Stadtteile als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 1 und 6 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 49 ff. Polizeigesetz (PolG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Das Betreten sämtlicher öffentlicher Flächen ist verboten. Dazu zählen insbesondereStraßen, Gehwege, Wege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen.

2. Vom Verbot unter Ziffer 1 ausgenommen sind Betretungen:

  • a. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und Eigentum;
  • b. Zum Zweck von medizinischen und psychotherapeutischen oder vergleichbaren Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind;
  • c. Zur Betreuung oder Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
  • d. Zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die zwingend erforderlich sind. Es dürfen insbesondere die in § 4 Absatz 3 der CoronaVO vom 17.03.2020 genannten Einrichtungen betreten werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Dies sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau-und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
  • e. Zu beruflichen Zwecken, die zwingend erforderlich sind;
  • f. Zur Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung;
  • g. Von Örtlichkeiten unter Ziffer 1 dieser Verfügung, wenn diese alleine, zu zweit oder mit Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben oder zum Ausführen von Haustieren (Spazierengehen oder „Gassi gehen“);

Werden Ausnahmen unter den Ziffern 2a. bis 2g. in Anspruch genommen, sind dabei die gängigen Hygienestandards und grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen sicherzustellen.

3. Die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs ist nur zu ausnahmsweisen Betretungen im Sinne der Ziffer 2a. bis 2f. dieser Verfügung gestattet. Die gängigen Hygienestandards sowie ein grundsätzlicher Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen ist hierbei sicherzustellen.

4. Bei Kontrollen durch die Landespolizei, das Ordnungsamt oder durch vom OrdnungsamtBeauftragte ist die ausnahmsweise Betretung unter der Ziffer 2 glaubhaft zu machen.

5. Einzelne Ausnahmen von den Verboten und Geboten der Ziffern 1 bis 3 können unter Vorlageder für eine Risikobewertung erforderlichen Angaben beim Ordnungsamt beantragt werden. Die jeweils aktuell gültigen Kriterien für die Risikobewertung sind auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes abrufbar: (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html)

6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote und Gebote unter den Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung erfolgt die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Verbote und Gebote. Dies wird hiermit angedroht.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist befristet bis 05.04.2020. Da eine rechtzeitigeBekanntmachung dieser Verfügung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich ist, erfolgt
gemäß § 1 Absatz 5 DVO-GemO eine öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter
Weise (Notbekanntmachung).

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Verstöße gegen diese Verfügung können gemäß § 73 Absatz 1a Ziffer 6 des Infektionsschutzgesetzesmit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung nebst vollständiger Begründung kann während der Öffnungszeitenbei der Stadt Bretten, Ordnungsamt (Zimmer 217), Untere Kirchgasse 9, 75015 Bretten,
eingesehen werden

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Bretten mit Sitz in Bretten Widerspruch erhoben werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Klarstellende Hinweise zur Allgemeinverfügung der Stadt Bretten:

Allgemeinverfügung der Stadt Bretten über ein Betretungsverbot von öffentlichen Flächen
zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Klarstellende Hinweise zur Allgemeinverfügung der Stadt Bretten vom 20.03.2020:

Vorbehaltlich jetziger und künftiger landesrechtlicher Regelungen, insbesondere der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg in konsolidierter Fassung vom 17.03.2020 wird
klargestellt:

1) Spazierengehen ist erlaubt, dabei sind die gängigen Hygienestandards und grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen sicherzustellen(außer zu Haushaltsangehörigen);

2) Einkaufen gehen ist ohne räumliche Beschränkung erlaubt, dabei sind die gängigen Hygienestandards und grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderenPersonen sicherzustellen;

3) „Gassi“ gehen ist erlaubt, dabei sind die gängigen Hygienestandards und grundsätzlichein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen sicherzustellen;

4) Aufsuchen von Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Hofläden, (ausgenommen sind reine Wein- und Spirituosenhandlungen), Wochenmärkte, Abhol-und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, Außer-Haus-Verkauf
von Gaststätten auch über 18.00 Uhr hinaus, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken,
Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische
Fußpflege, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen
von Telekommunikationsunternehmen, Reinigungen und Waschsalons, der Zeitschriften-
und Zeitungsverkauf, Raiffeisenmärkte, Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau-
und Tierbedarf und der Großhandel ist erlaubt. Die Ausnahme gilt nur dann,
wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung
ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis
18 Uhr zulässig.

5) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeitnachgehen, soweit sie nicht in § 4 Absatz 1 CoronaVO genannt sind.

6) Umzüge für dieses Wochenende (bis Sonntag) werden per Ausnahmegenehmigungerlaubt, dabei sind insbesondere die Beschränkungen des § 3 Absatz 1 bis 3
CoronaVO zu beachten.

7) Arbeiten gehen und der direkte Weg zur Arbeit ist weiterhin erlaubt, dabei sind diegängigen Hygienestandards und grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu
anderen Personen sicherzustellen. Ein „Passierschein“ ist nicht notwendig. Eine Bescheinigung
des Arbeitgebers kann aber nicht schaden.

8) Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen (pflegebedürftige Menschen,Kinder, Babysitten etc.) ist erlaubt.

9) Besuch von Freunden oder Familie, die nicht zum Haushalt gehören (Versammlungin geschlossen Räumen) ist bereits durch die CoronaVO untersagt. Auf Besuche
von Lebensabschnittsgefährten oder von leiblichen Kinder oder Eltern, die nicht im
selben Haushalt leben, bitten wir zu verzichten, um keine (neuen) Infektionsketten in
Gang zu setzen, um somit diese und sich selbst nicht zu gefährden.

10) Versorgung von Tieren in Stallungen, Gehegen, Bienenstöcken etc. ist erlaubt.Auch in anderen Konstellationen, die nicht durch die Allgemeinverfügung der Stadt Bretten
vom 20.03.2020 generell verboten sind, kann ein Infektionsrisiko bestehen. Die Stadt Bretten
empfiehlt daher, persönliche Kontakte zu vermeiden oder auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben.

Die klarstellenden Hinweise zur Allgemeinverfügung der Stadt Bretten vom 20.03.2020in der Fassung vom 20.03.2020 werden widerrufen und sind nicht mehr gültig.

Autor:

Christian Schweizer aus Bretten

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