Streit um Kosten in Neibsheimer Altenheim
Bewohnerin klagt gegen Haus-Schönblick-Geschäftsführung wegen Einzelzimmerzuschlägen

Die Haus Schönblick GmbH in Neibsheim sieht sich mit einer Klage konfrontiert.  | Foto: archiv
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Bretten-Neibsheim (ger) Verlangt das Altenwohn- und Pflegeheim in Neibsheim unrechtmäßig Kosten von seinen Bewohnern? Diesem Vorwurf muss sich die Haus Schönblick GmbH in einem Verfahren beim Amtsgericht Bretten voraussichtlich Ende Juni stellen. Geklagt hat eine Bewohnerin, die seit Herbst 2019 erst in Kurzzeitpflege, dann vollstationär in dem Heim im Brettener Stadtteil untergebracht ist.

"Sonstige Kosten" über 365 Euro

Laut ihrem Rechtsanwalt Matthias Berger aus Forst stellte das Heim von Anfang an unter der Rubrik „Sonstige Kosten“ Aufwendungen für ein „Zimmer (der) Kategorie C“ über monatlich 365 Euro in Rechnung, und zwar gesondert neben in Rechnung gestellten Kosten für die Unterkunft und bereits erhobene Investitionskosten. Aus den Rechnungen gehe nicht hervor, führt Berger aus, wofür der Posten „Sonstige Kosten“ stehe. Ferner sei keine schriftliche vertragliche Vereinbarung getroffen worden, wie es sie laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Zusatzleistungen zwischen den Pflegebedürftigen und dem Träger bedürfe.

Getarnter Einzelzimmer-Zuschlag?

Für ihn stelle es sich so dar, dass es sich um einen getarnten Einzelzimmer-Zuschlag handle. Aber: Am 1. September 2009 ist die Landesheimbauverordnung in Kraft getreten. Sie regelt neben baulichen Anforderungen wie Zimmergröße und Gemeinschaftsflächen, dass für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss. Bestandsgebäude hatten eine zehnjährige Übergangsfrist bis 1. September 2019, um diese Vorgabe umzusetzen.

Bauantrag für Altbestand gestellt, aber nicht umgesetzt?

Nachdem er bei der Heimaufsichtsbehörde im Landratsamt Karlsruhe recherchiert hatte, wirft Berger dem Haus Schönblick vor, diese Verordnung nicht umgesetzt zu haben. Das Heim habe zwar einen Bauantrag gestellt, geschehen sei aber im Altbestand nichts. 2019 wurde andererseits das Richtfest für den Erweiterungsbau gefeiert, der im Frühjahr 2020 fertiggestellt war, als die Pandemie über das Land kam. Das Haus Schönblick war damals besonders schwer betroffen gewesen.

Außergerichtliche Einigung abgelehnt

„Der Altbau hat noch immer den Charme der 80er Jahre“, so Berger. Die ehemaligen Doppelzimmer würden zwar als Einzelzimmer genutzt, es teilten sich aber immer zwei Zimmer eine Nasszelle. In seinen Augen entspreche die Leistung nicht mal dem Standard. Solche Zuschläge würden von Leistungsträgern, die für sozialhilfebedürftige Bewohner die Kosten des Pflegeheims (anteilig) tragen, nicht übernommen. Die außergerichtliche Einigung, die er der Haus Schönblick GmbH angeboten habe, sei ausgeschlagen worden.

Heimaufsichtsbehörde: "Untersagung kann nicht bestätigt werden"

Die Pressestelle des Landratsamts Karlsruhe gibt auf Nachfrage dieser Redaktion an, dass nach dem Kenntnisstand der Heimaufsichtsbehörde im Haus Schönblick nur Einzelzimmerbelegungen erfolgen würden. Es sei bei Bestandseinrichtungen außerdem zulässig, dass sich zwei Einzelzimmer gemeinsam einen Sanitärbereich teilen. „Eine Untersagung aufgrund einer Überbelegung der Einrichtung durch die Heimaufsichtsbehörde kann nicht bestätigt werden.“

Pflegeheim: "betriebsbedingte Investitionsaufwendungen"

Udo Kosel, Geschäftsführer des Pflegeheims, benennt in seiner schriftlichen Antwort auf die Anfrage der Brettener Woche/kraichgau.news die Kosten, um die es in der Klage geht, konkret als „Zusatzkosten für ein im Jahr 2019 als Einzelzimmer belegtes Doppelzimmer“, die die Bewohnerin zurückverlange. Sie werde „von ihrem Sohn vertreten, der Rechtsanwalt ist“. Weiter begründet Kosel die Rechtmäßigkeit der Forderungen folgendermaßen: „Teil der monatlichen Vergütung sind die so genannten Investitionskosten – also die Raumkosten–, die auf die Bewohner umgelegt werden.“ Die Bewohnerin bewohne ein recht großes früheres Doppelzimmer. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim könnten die erhöhten Investitionskosten für solche großen Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ gesondert berechnet werden.

"Besserstellung gegenüber sozialhilfebedürftigen Bewohnern angestrebt"

„So handhaben wir es bei allen Einzelzimmern, die früher als Doppelzimmer genutzt wurden“, führt Kosel in seinem Schreiben weiter aus. Das gelte im Übrigen nicht nur für Einzelzimmer von so genannten Selbstzahlern, sondern auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger auch für sozialhilfebedürftige Bewohner. „Der Sohn der Bewohnerin strebt eine Besserstellung gegenüber sozialhilfebedürftigen Bewohnern an“, konstatiert Kosel.

"Doppelzimmer im Einklang mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen"

Entgegen der Angaben der Heimaufsichtsbehörde gibt der Geschäftsführer des Hauses Schönblick auch an, noch über wenige Doppelzimmer zu verfügen, „insbesondere für Eheleute, die die Betreuung in getrennten Zimmern nicht wünschen.“ Das stehe im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Einzelzimmervorgabe.

Beide Parteien sind zuversichtlich

Sowohl Matthias Berger als Rechtsanwalt der Klägerin, als auch Udo Kosel als Geschäftsführer der Haus Schönblick GmbH, blicken dem Verfahren zuversichtlich entgegen. Die beklagte Partei habe laut Berger aber noch bis zum 12. Mai das Recht, zu dem bisherigen Vortrag der Klägerin Stellung zu nehmen, woraufhin also „noch ein neuer Sachvortrag erfolgen“ könnte.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

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