Gesetzliches Verbot vom vergangenen Sommer
Dissens über Schottergärten beseitigen

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Stuttgart (dpa/lsw) Der Zwist über einen Bestandschutz für ältere Schottergärten muss aus Sicht von Verbänden und Kommunen gelöst werden. Der Landesnaturschutzverband (LNV) und der Gemeindetag verlangen ein Jahr nach dem gesetzlichen Verbot von Schottergärten rechtliche Klärung der Landesregierung zur Reichweite der Regelung. «Die unteren Baurechtsbehörden in den Gemeinden, Städten und Landkreisen sollten wissen, wie sie vorgehen sollen», sagt eine Sprecherin des Gemeindetags der Deutschen Presseagentur.

Parlament in der Pflicht

Nach Ansicht des Umweltministeriums sind alle vor dem gesetzlichen Verbot im Sommer vergangenen Jahres und nach 1995 angelegten Schottergärten gemäß der Landesbauordnung illegal und müssen zurückgebaut werden. Das Wohnungsbauministerium hingegen hält nur nach dem Verbot vom Juli vergangenen Jahres angelegte Schottergärten für gesetzeswidrig. Die Stadt Rastatt sieht das Parlament in der Pflicht: «Es steht hier immerhin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, Artikel 14 Grundgesetz zum Schutz des Eigentums, im Raum.» Die unteren Baurechtsbehörden könnten nicht «die holprigen Umsetzungen und fehlenden Abstimmungen» auf Landesgesetzgeberebene einfangen. Es sei keine verantwortungsvolle Lösung, den Konflikt vor Gerichten auszufechten.

Für rechtskonforme Zustände sorgen

Um eine Klärung zu initiieren, hatte der LNV Fotos besonders krasser Fälle an die Baurechtsbehörden geschickt mit der Bitte, für rechtskonforme Zustände zu sorgen. Der Umgang mit den Hinweisen war laut LNV-Umweltwissenschaftlerin Julia Flohr zufolge unterschiedlich. «Während manche Baurechtsbehörden Kontakt zu den Schottergartenbesitzern aufgenommen und über die Thematik aufgeklärt haben, beriefen sich auch einige auf die Vorgaben des damals noch für Baurecht zuständigen Wirtschaftsministeriums.» Die Chancen für eine gerichtliche Klärung stehen schlecht. Denn das Wirtschaftsministerium hat mit Blick auf vor dem 31. Juli 2020 angelegte Schottergärten die Behörden angewiesen, «in solchen Fällen davon abzusehen, die Beseitigung der schon vorhandenen Schottergärten anzuordnen und durchsetzen oder die Nichtbefolgung einer dahingehenden vollziehbaren Anordnung zu ahnden.» Grund: Betroffene Gartenbesitzer könnten dagegen voraussichtlich erfolgreich den Rechtsweg beschreiten.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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