Coronavirus in Baden-Württemberg
Schärfere Maskenpflicht tritt im Südwesten in Kraft

Hundefriseure und Hundesalons dürfen ihre Dienstleistungen generell wieder anbieten. | Foto: Ingon - stock.adobe.com
  • Hundefriseure und Hundesalons dürfen ihre Dienstleistungen generell wieder anbieten.
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Stuttgart (dpa/lsw) Ab Wochenbeginn treten in Baden-Württemberg angesichts der Corona-Pandemie weitere Verschärfungen im öffentlichen Leben in Kraft. So müssen die Menschen von Montag an unter anderem im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel, bei der Arbeit außerhalb des Homeoffice, in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in Gottesdiensten medizinische Masken tragen. Unter diese Kategorie fallen OP- und FFP2-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckungen der Normen KN95/N95. Einfachere oder selbstgenähte Masken sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt, wie aus der am Wochenende vorgestellten aktualisierten Corona-Verordnung der grün-schwarzen Landesregierung weiter hervorgeht. Hintergrund ist die Hoffnung der Politik, bessere Masken könnten auch den Infektionsschutz verbessern.

Alltagsmasken bei Kindern bis 14 Jahre erlaubt

Ausnahmen gibt es allerdings für den Nachwuchs: Kinder bis 14 Jahre dürfen auch weiter einfache Alltagsmasken tragen, Kinder bis fünf Jahre bleiben von der Maskenpflicht ganz ausgenommen. Bei Verstößen gegen die Regeln drohen Bußgelder. Für den öffentlichen Nahverkehr gab das Verkehrsministerium allerdings bekannt, in Bussen und Bahnen erst ab dem 1. Februar Bußgelder verhängen zu wollen.

Hundefriseure und Hundesalons dürfen wieder arbeiten

Ansonsten wurden die bisher schon geltenden Maßnahmen im Grundsatz verlängert. Eine Neuregelung gibt es für Hundefriseure und Hundesalons: Diese dürfen ihre Dienstleistungen generell wieder anbieten, wenn das Tier vom Kunden abgegeben und erst nach der Behandlung wieder abgeholt wird. Der Tierbesitzer darf also während der Behandlung nicht anwesend sein. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hatte die pauschale Schließung von Hundesalons im Zuge der Corona-Pandemie zuletzt gekippt.

Alkoholverbot in bestimmten Bereichen

Von Mittwoch, 27. Januar, an soll zudem ein Alkoholverbot nur noch an bestimmten öffentlichen Orten, etwa in Innenstädten, greifen. Welche Bereiche genau betroffen sind, sollen die Behörden vorab festlegen. Bisher galten für den Ausschank und Konsum von Alkohol striktere Bestimmungen, es war die Rede vom gesamten öffentlichen Raum in Baden-Württemberg. Eine ähnliche Regelung in Bayern war allerdings vom dortigen Verwaltungsgerichtshof gekippt worden.

Verlängerung des Lockdowns bis 14. Februar

Bund und Länder hatten sich am Dienstag auf eine generelle Verlängerung des Lockdowns und zahlreicher Einschränkungen bis zum 14. Februar verständigt. Baden-Württemberg trägt die Beschlüsse zum großen Teil mit. Bei der Bildung zeichnet sich allerdings ein Sonderweg ab. Grundschulen und Kitas könnten hierzulande bereits ab 1. Februar wieder schrittweise öffnen, wenn das die Infektionszahlen zulassen. Definitiv entschieden ist hierzu aber noch nichts.

Mehr finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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