Rückwirkender Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Eheleute
Bescheid wissen und finanzielle Vorteile nutzen
(djd). Seit August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Der nächste entscheidende Schritt hin zur Gleichstellung erfolgte im Oktober 2017: Das sogenannte Eheöffnungsgesetz ermöglicht seitdem Menschen gleichen Geschlechts, eine zivilrechtliche Ehe zu schließen. Wer sich bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befand, kann diese seitdem durch eine Erklärung vor dem Standesbeamten in eine Ehe umwandeln lassen. In steuerlicher Hinsicht ergeben sich aus den gesetzlichen Änderungen interessante Konsequenzen.
Rückwirkende Änderung der Steuerbescheide kann sich lohnen
"Wird eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, kann rückwirkend der Splittingtarif beantragt werden", erklärt Petra Erk, Vorstandsvorsitzende des Lohnsteuerhilfevereins Fuldatal e.V. (LHF). Grundsätzlich war die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 steuerlich der Ehe gleichgestellt, seitdem war eine steuerliche Zusammenveranlagung der Partner möglich. Formell galt dies auch rückwirkend - allerdings nur, wenn eine Änderung entsprechender Steuerbescheide noch möglich war.
Lagen dagegen bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide über Einzelveranlagungen vor, so war eine Korrektur nicht mehr möglich. "Dies hat sich nun geändert", weiß Petra Erk: "Nunmehr lassen sich auch rückwirkend bereits bestandskräftige Steuerbescheide ändern, die bisherigen Einzelveranlagungen können dabei durch eine Zusammenveranlagung ersetzt werden." Voraussetzung sei allerdings, dass die bestehende Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde und eine entsprechende Änderung der Steuerbescheide bis spätestens Ende 2020 beim Finanzamt beantragt wird. "Die Rückwirkung kann dabei für alle Jahre seit Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, also im Extremfall sogar rückwirkend bis zum Jahr 2001", so Petra Erk.
Mitglieder profitieren von Beratung, Steuerfachkräfte werden gesucht
Lohnsteuerhilfevereine wie der LHF erstellen für ihre Mitglieder deren Einkommensteuererklärung im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, zudem werden sie ganzjährig steuerlich beraten. Der Verein überprüft Steuerbescheide, legt Einsprüche ein und gewährt Rechtsschutz und Vertretung gegenüber Finanzamt und Finanzgericht. Alle genannten Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag enthalten. Mehr Infos gibt es unter www.lohi-fuldatal.de. Gesucht werden außerdem bundesweit Steuerfachkräfte, welche die Mitglieder des Vereins auf selbständiger Basis betreuen. Näheres ist unter www.lohi-fuldatal.de nachzulesen.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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