Grundrecht auf soziale Teilhabe ohne Maske unverhältnismäßig beschränkt
Arbeitssuchenden stehen FFP2-Masken vom Amt zu

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Karlsruhe (dpa/lsw) Jobcenter müssen Arbeitssuchenden kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe stehen Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit.

Grundrecht auf soziale Teilhabe

Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. Alltagsmasken oder OP-Masken seien als Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in Straßenbahn, Supermarkt oder im Wartezimmer nicht gut genug geeignet. Die Anerkennung des individuellen Mehrbedarfs an FFP2-Masken schütze auch die Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Dem Infektionsschutz würde ein «Bärendienst» erwiesen, wenn man die FFP2-Masken nicht bereitstelle. Damit hatte ein Arbeitsloser mit seinem Eilantrag Erfolg. Der Kammerbeschluss (Az. S 12 AS 213/21 ER - SG Karlsruhe vom 11.02.2021) ist laut Gericht rechtskräftig.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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