Pflegereform 2022
Was bedeuten die Neuregelungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen?
Bereits im Juni 2021 wurde die Pflegereform 2022 vom Bundestag verabschiedet – zum 1. Januar dieses Jahres sind für Pflegebedürftige wichtige Teile davon in Kraft getreten. Ziele der Neuregelungen sind nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit unter anderem eine Entlastung der Pflegebedürftigen in stationärer Pflege, eine Anpassung der Pflegesachleistung in der ambulanten Pflege sowie Verbesserungen in der Kurzzeitpflege1. Wie sich die Änderungen auf die eigene Pflegesituation auswirken, ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen oftmals schwer einzuschätzen. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob möglicherweise neue Anträge zu stellen sind, um Leistungen zu erhalten. Was die Neuregelungen in der Pflege für die Betroffenen konkret bedeuten und welche Handlungsmöglichkeiten sie haben, dazu informieren Expert*innen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in der Sprechzeit.
Wichtige Neuregelungen in der Pflege im Überblick
Pflegesachleistung erhöht
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege, rechnet er die sogenannte Pflegesachleistung mit der Pflegekasse ab. Zu Jahresbeginn wurde die Pflegesachleistung um fünf Prozent erhöht. Allerdings bedeutet die Erhöhung wohl nicht, dass Pflegebedürftige mehr Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können. Vielmehr dürfte die Anpassung die steigenden Personalkosten der Pflegedienste ausgleichen.
Leistungszuschlag bei Pflege im Heim
Finanziell entlastet werden seit 1.1.2022 Menschen in vollstationärer Pflege: Je nach Verweildauer in der Pflegeeinrichtung steht ihnen ein Leistungszuschuss zwischen fünf und siebzig Prozent zu, jedoch nur in Bezug auf den Eigenanteil an den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitions- und Ausbildungskosten tragen die Betroffenen weiterhin in voller Höhe.
Kurzzeitpflege verbessert
Kann die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder nicht im vollen Umfang sichergestellt werden, können Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Mit dem Jahresbeginn wurden die Leistungen hierfür auf 1.774 Euro jährlich und damit um zehn Prozent aufgestockt. Bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige in entsprechend zugelassenen Einrichtungen vorübergehend gepflegt werden.
Umwandlung von Pflegesachleistung
Neben Pflegesachleistung und Pflegegeld können Pflegebedürftige auch sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Diese Entlastungs- und Betreuungsangebote werden von geschulten ehrenamtlichen oder professionellen Kräften erbracht. Sie umfassen beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, die Begleitung im Alltag oder Bewegungsangebote. Für diese Angebote steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125,- Euro zur Verfügung. Zusätzlich lassen sich dafür bis zu 40 Prozent des ungenutzten Pflegesachleistungsbetrags umwandeln. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Dieser Umwandlungsanspruch kann seit 01.07.21 ohne vorherigen Antrag bei der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf Kostenerstattung auch nach dem Tod
Bisher endeten mit dem Tod eines Pflegebedürftigen regelmäßig auch Erstattungsansprüche für Pflegeleistungen. Dies galt zum Beispiel auch für vorfinanzierte Kosten wie Honorare für Verhinderungspflege. Bereits seit Juli 2021 ermöglicht es eine Neuregelung Erben oder Sonderrechtsnachfolgern, Kostenerstattungsansprüche bis zu 12 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen geltend zu machen.
Unabhängige Beratung rund um die Pflegereform 2022
Wie hoch fällt der Leistungszuschlag bei Pflege im Heim konkret aus? Muss er extra beantragt werden? Erhöht sich durch die Änderungen in der Kurzzeitpflege auch der Aufstockungsbetrag für Verhinderungspflege? Werden auch pflegende Angehörige durch die Neuregelungen entlastet? Welche Entlastungsangebote kann ich bei nicht ausgeschöpfter Pflegesachleistung nutzen und wie rechne ich diese ab? Ich fühle mich mit den Fachbegriffen und Antragsverfahren überfordert – an wen kann ich mich wenden?
Zu allen Fragen rund um die Pflege und die Neuregelungen der Pflegereform 2022 informieren diese Expertinnen und Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in der Sprechzeit:
• Raquel Reng; Volljuristin, Expertin Pflege
• Jana Mehnert; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
• Isa Gruner-Babic; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
• Kendy Temme; Berater für Sozialversicherungsrecht
Rufen Sie an! Am Donnerstag, den 17. März 2022 von 15 bis 18 Uhr.
Der Anruf unter 0800 – 2 811 811 ist aus allen deutschen Netzen gebührenfrei.
-------------------------------------------------------------------------------
1https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/neuregelungen-gesundheit-und-pflege-2022.html Seitenabruf vom 11.02.2022
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.