Gesundheitsamt verteidigt Flehinger Badeverbot: Fünftägige Schließung des Naturerlebnisbads war vorschriftsmäßig

Inzwischen ist das Baden wieder erlaubt: Über das fünftägige Badeverbot im Flehinger Naturerlebnisbad letzte Woche herrscht weiter Uneinigkeit. | Foto: Gemeinde Oberderdingen
  • Inzwischen ist das Baden wieder erlaubt: Über das fünftägige Badeverbot im Flehinger Naturerlebnisbad letzte Woche herrscht weiter Uneinigkeit.
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Groß war die Enttäuschung, als das Naturerlebnisbad Flehingen vorvergangene Woche wegen zu hoher Bakterienbelastung zum dritten Mal in dieser Badesaison geschlossen wurde. Die Kreisgesundheitsbehörde, die das Badeverbot angeordnet und nach fünf Tagen am 16. August wieder aufgehoben hatte, widerspricht auf Nachfrage den gegen sie erhobenen Vorwürfen.

OBERDERDINGEN-FLEHINGEN (ch) Groß war die Enttäuschung, als das Naturerlebnisbad Flehingen vorvergangene Woche wegen zu hoher Bakterienbelastung zum dritten Mal in dieser Badesaison geschlossen wurde. Die Kreisgesundheitsbehörde, die das Badeverbot angeordnet und nach fünf Tagen am 16. August wieder aufgehoben hatte, widerspricht auf Nachfrage den gegen sie erhobenen Vorwürfen.

Grenzwert um das Dreifache überschritten

Grund für das Badeverbot war laut Kreisgesundheitsamt der Nachweis des Krankheitserregers Pseudomonas aeruginosa im Beckenwasser, eines auch als Krankenhauskeim bekannten Bakteriums, das laut Behörde „entzündliche Erkrankungen insbesondere im Bereich des äußeren Gehörgangs, der Haut und der Bindehaut der Augen sowie Harnwegsinfektionen verursachen“ kann. In allen Becken sei der Grenzwert für den Erreger überschritten gewesen, in zwei Fällen um fast das Dreifache des zulässigen Grenzwerts. Dieser liegt nach Aussage des Amts bei zehn Kolonie bildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Beckenwasser. „Zusätzlich waren die empfohlenen Badewassertemperaturen für Naturbäder in allen Becken stark überschritten“, so das Amt.

Kein Ermessenspielraum für Behörde

Der Oberderdinger Kämmerer Dieter Motzer hatte gesagt, es handle sich nicht um einen Grenzwert, sondern um einen Richtwert, und das Kreisgesundheitsamt habe seinen Ermessensspielraum nicht genutzt. Dem widerspricht die Behörde. Das Badeverbot sei auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Empfehlung des Umweltbundesamts (UBA) für „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche“ angeordnet worden. Laut UBA-Empfehlung sei der Nachweis von Pseudomonia aeruginosa mit mehr als zehn KBE je 100 ml Beckenwasser „als Grenzwertüberschreitung zu bewerten“. Das Gesetz spreche in diesem Fall hinsichtlich eines Badeverbots von „muss“. Es habe daher „keinen Ermessensspielraum“ gegeben. Der Schutz der Badegäste habe „höchste Priorität“.

Offene Fragen zu abweichender Bewertung

Auch dem von Motzer angeführten Argument, der in Baden-Württemberg gültige Wert sei zehn Mal strenger als beispielsweise in Niedersachsen, schließt sich die Gesundheitsbehörde nicht an. „Das Infektionsschutzgesetz und die UBA-Empfehlung „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche“ gelten für ganz Deutschland“, heißt es. Nach Aussage des Kämmerers hatte das von der Gemeinde mit regelmäßigen Wasserproben beauftragte Labor aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse kurz vor der angeordneten Badschließung grünes Licht für den Badebetrieb gegeben. Wie es dazu kommen konnte, dass das beauftragte Labor und das Kreisgesundheitsamt zu unterschiedlichen Bewertungen der Badewasserqualität gelangen konnten, bleibt vorerst offen.

Ursache für Grenzwertüberschreitung ungeklärt

Ebenso bleibt die Ursache der festgestellten Überschreitung des Grenzwerts vermutlich im Dunkeln. Auch das Kreisgesundheitsamt will sich in dieser Frage nicht festlegen. In der Antwort der Behörde auf die Nachfrage von Brettener Woche und kraichgau.news heißt es: „Beeinträchtigungen von Badewasser haben verschiedene Gründe, erfahrungsgemäß überwiegend durch die Badenden selbst (z.B. ungeduscht ins Becken gehen, über den Boden/Rasen laufen und mit dreckigen Füßen ins Becken steigen).“

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Autor:

Chris Heinemann aus Bretten

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