Testnachweise für einreisende Personen
Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger

Eine Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger im Hinblick auf die Corona-Testpflicht. | Foto: photoguns - stock.adobe.com
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Kreis Karlsruhe (kn) Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) wurden bundesweite Regelungen für die Test- und Nachweispflichten von Einreisenden aus Risikogebieten festgelegt. Um in grenzüberschreitenden Lebensräumen für Pendler und bestimmte Grenzgänger praktikable und einheitliche Regelungen zu schaffen, hat das Land Baden-Württemberg die Gesundheitsämter um den Erlass einer Allgemeinverfügung gebeten. Dieser Aufforderung ist der Landkreis Karlsruhe nachgekommen. In Kraft tritt die Allgemeinverfügung am 19. Februar 2021.

Ausnahmen für bestimmte Personengruppen

Die Allgemeinverfügung beinhaltet, dass im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Betrieben für Grenzpendler und Grenzgänger im Hinblick auf Beruf, Studium oder Ausbildung sowie aufgrund des Schutzes von Ehe und Familien für Personen, die nahe Angehörige besuchen, Ausnahmen bestehen. Für diesen Personenkreis gilt, dass für den Fall, dass ein negatives Testergebnis nicht bereits bei Einreise vorgelegt werden kann, die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist. Zum Ausgleich müssen diese Personen zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen. Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz im grenzüberschreitenden Raum wahrnehmen, sind von der Testpflicht befreit.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de unter den Amtlichen Bekanntmachungen abzurufen.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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