Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen
Gericht hebt Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel auf

Mannheim (dpa/lsw)   Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die coronabedingte Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel für unwirksam erklärt. Die Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche je Person im Laden ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies teilte der VGH am Montag in Mannheim mit. Er gab einem Eilantrag der Tchibo GmbH gegen die entsprechende Bestimmung in der Corona-Verordnung statt.

Orientierungswert und keine Norm

Die Landesregierung hatte argumentiert, dass die Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.

Tchibo klagte

Der Kaffeeröster Tchibo hatte geltend gemacht, die Einhaltung der Richtgröße führe zu erheblichen Umsatzeinbußen. Auch CDU und FDP im Landtag, das Wirtschaftsministerium und der Handelsverband hatten sich vergangene Woche dafür starkgemacht, die Einschränkungen im Einzelhandel zu lockern.

"Zutrittsbegrenzung auf zehn Quadratmeter pro Person senken"

«Der aktuelle Pandemieverlauf würde es beispielsweise ohne weiteres zulassen, die Zutrittsbegrenzung von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche je Person auf zehn Quadratmeter zu senken», erklärte am Freitag der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Claus Paal. Baden-Württemberg sei eines der wenigen Länder, die diese Lockerung noch nicht vollzogen haben.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

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