Neue Regeln sollen am Mittwoch, 9. Juni, in Kraft getreten
Lockerungen der Corona-Regeln im Enzkreis in Sicht
Enzkreis (kn) Auch im Enzkreis werden die Coronaregeln gelockert. So treten am Mittwoch, 9. Juni, um 0 Uhr umfangreiche Öffnungen in Kraft, da die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge den Wert von 50 unterschritten hat. Dies teilt das Landratsamt aktuell mit. Unter anderem dürfen sich mehr Menschen im privaten Rahmen treffen, die Testpflicht im Einzelhandel entfällt und die Gastronomie darf bis ein Uhr nachts öffnen.
"Ziel ist die 35er-Grenze"
„Nachdem wir so gleich drei Öffnungsschritte auf einmal machen können, ist unser nächstes Ziel natürlich die 35er-Grenze“, sagt Enzkreis-Landrat Bastian Rosenau. Zunächst freue man sich aber, dass vor allem im Kulturbereich und im Vereinssport vieles wieder möglich werde. „Es liegt an uns allen, dass wir das Erreichte nicht verspielen“, warnt der Kreischef jedoch im gleichen Atemzug. Und weiter: „Wir haben im Herbst sehen müssen, wie schnell die Zahlen wieder ansteigen können.“ Daher gelten die Hygieneregeln und die Maskenpflicht an vielen öffentlichen Orten auch weiterhin.
Was ändert sich?
Doch was ändert sich genau? Im privaten und öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren aus dem gleichen Haushalt werden nicht mitgezählt. Bei Kindergeburtstagen dürfen weitere fünf Kinder aus anderen Haushalten ebenfalls dazukommen. Generell nicht mitgezählt werden Geimpfte und Genese.
Was gilt im Einzelhandel und in der Gastronomie?
Für den Einzelhandel, Bau- und Elektromärkte fällt die Testpflicht weg, auch Terminvereinbarungen sind nicht mehr notwendig. Die Maskenpflicht gilt aber weiterhin und zwar auch auf dem Parkplatz und in Warteschlangen. Der Zutritt muss zudem gesteuert werden, und zwar so, dass sich pro zehn Quadratmeter ein Kunde im Laden aufhält. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern darf es nur ein Kunde pro 20 Quadratmetern sein. Weiterhin nicht erlaubt sind besondere Verkaufsaktionen. So soll laut Landratsamt verhindert werden, dass sehr viele Menschen auf einmal in den Laden drängen.
Regeln für die Gastronomie
Gaststätten können zwischen sechs und ein Uhr geöffnet werden; auch Raucher- und Shisha-Bars dürfen öffnen, wobei das Rauchen nur im Freien erlaubt ist. Die Gastraumfläche je Gast ist begrenzt, im Freien gelten die gewohnten AHA-Regeln. Für Servicekräfte und Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder einer FFP2-Maske, wenn sie sich im Lokal bewegen.. Im Gegensatz zum Einzelhandel ist bei der Gastronomie auch weiterhin ein negativer tagesaktueller Corona-Test notwendig. Die Kontaktdaten der Besucher müssen durch die Luca-App oder schriftlich dokumentiert werden.
Wie sieht es mit Freizeit, Kultur und Sport aus?
Auch für Messen und Ausstellungen ebenso wie für Freizeitanlagen und Schwimmbäder gilt die Regel, dass pro Besucher zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Kultur- und andere Veranstaltungen können mit bis zu 250 Menschen innen oder 500 Menschen im Freien stattfinden. Kurse an Musik- und Kunstschulen sowie an Volkshochschulen können mit maximal 20 Schülern/innen stattfinden. In jedem Fall ist weiterhin ein tagesaktueller Coronatest notwendig. Dies gilt nicht für Zoos, Galerien und Museen sowie für Büchereien. Dort gibt es keine Auflagen mehr. Kontaktarmer Sport darf auch in Innenräumen wie Hallen und Sportstudios wieder stattfinden. Dort gilt, dass pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Während des Sports muss keine Maske getragen werden. Wettkämpfe dürfen draußen von bis zu 500 Zuschauern verfolgt werden, in geschlossenen Räumen von 250.
Welche Tests und Nachweise dürfen akzeptiert werden?
Corona-Tests müssen innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zugang zur Einrichtung (Einzelhandel, Gastronomie etc.) durchgeführt worden sein. Der Nachweis muss von einer offiziellen Schnellteststelle ausgestellt sein. Der Test kann auch von einer geeigneten und geschulten Person des Restaurants, Friseurs, oder Einzelhändlers vor Ort durchgeführt werden. Kinder unter sechs Jahren müssen nicht getestet werden. Als geimpft gilt, wer einen Nachweis über den vorhandenen vollständigen Impfschutz vorlegt. Dieser ist 14 Tage nach Erhalt der letzten erforderlichen Impfdosis gegeben. Als genesene Person gilt, wer über einen Nachweis verfügt, der bescheinigt, seit mindestens 28 Tagen und maximal vor sechs Monaten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen zu sein. Anerkannt werden dafür PCR-Befunde eines Labors oder einer Teststelle sowie ärztliche Atteste, Absonderungs- oder andere Bescheinigungen von Behörden, wenn sie Angaben zu Testart und Testdatum enthalten. Nicht anerkannt werden beispielsweise Antikörpernachweise oder Krankheitsatteste.
Autor:Christian Schweizer aus Bretten |
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