Bloß kein Streit
So bleibt das Elternhaus in der Familie

- Bei Nachlassfragen ist guter Rat wichtig: Es gibt unterschiedliche, teils nur geringe Freibeträge. Das gilt selbst, wenn Kinder oder Enkelkinder erben sollen.
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Region (djd). Das Elternhaus ist ein Ort voll emotionaler Erinnerungen. Nach dem Tod der Eltern gezwungenermaßen den Schlüssel dafür abgeben zu müssen, schmerzt. Doch das kann passieren, wenn auf die Trauer ein Erbstreit folgt, weil der Nachlass nicht oder nicht eindeutig geregelt ist. Können sich die Streitenden dann nicht einigen, droht im schlimmsten Fall der Verkauf, um Pflichtanteile und gegebenenfalls die anfallenden Erbschaftssteuern bedienen zu können. Das kann leicht dazu führen, dass sogar eine ganze Familie auseinanderbricht.
Erbschaftssteuer kann Erbe gefährden
Eltern können das vermeiden, indem sie klug vorsorgen und ihren Nachlass sorgfältig regeln. „Es ist wichtig, die unterschiedlichen Freibeträge der Erben zu kennen, denn geringe Freibeträge und hohe Steuersätze können das Erbe gefährden. Das gilt auch, wenn Kinder oder Enkel erben sollen“, betont Dietmar Diegel, Vorsorgeexperte bei der Lebensversicherung DELA.
Wenn das geerbte Vermögen die Freibeträge der Erben übersteigt, wird nämlich eine Erbschaftssteuer fällig. Wie hoch diese ist, entscheidet der Verwandtschaftsgrad: Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften können 500.000 Euro steuerfrei vererbt werden. Bei Kindern sind es lediglich noch 400.000 Euro, bei Enkeln gerade einmal 200.000 Euro. Geschwister und unverheiratete Partner indes können nur 20.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Das belegt: Das Erbe einer Immobilie nebst weiteren Vermögenswerten übersteigt diese Freibeträge schnell. „Umso wichtiger ist es daher, die finanzielle Absicherung der Liebsten so zu gestalten, dass Auszahlungen aus einer Risikolebensversicherung die Freibeträge nicht belasten“, so Diegel.
Zwei separate Verträge nötig
Ein wertvoller Tipp ist hier die „Risikolebensversicherung über Kreuz“. Dabei schließen zwei Versicherte separate Verträge auf das Leben der anderen Person ab. Verstirbt eine Person, erhält die andere als Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, ohne dass dafür Erbschaftssteuer anfällt. Der Clou dabei: Die Auszahlung gilt nicht als Erbe, sondern als Vertragsleistung. Mit dem Geld kann der Erbe des Elternhauses so die fälligen Erbschaftssteuern und möglichen Pflichtanteile von Miterben begleichen.
Autor:Kraichgau News Ratgeber aus Bretten |
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