Kritik an Bund und Land durch KVV
3G-Regel auch im ÖPNV des KVV

Zukünftig dürfen nur noch Menschen den ÖPNV nutzen, die entweder gegen Corona geimpft, von Covid-19 genesen oder negativ auf das Virus getestet sind. | Foto: Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
  • Zukünftig dürfen nur noch Menschen den ÖPNV nutzen, die entweder gegen Corona geimpft, von Covid-19 genesen oder negativ auf das Virus getestet sind.
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Karlsruhe/Region (kn) Geimpft, getestet oder genesen: Vor dem Hintergrund der steigenden Corona-Zahlen haben Bundestag und Bundesrat am 18. und 19. November ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Novelle beinhaltet unter anderem auch eine 3G-Regelung für den öffentlichen Nahverkehr, die ab dem heutigen Mittwoch, 24. November, in Kraft tritt. Zukünftig dürfen nur noch Menschen den ÖPNV nutzen, die entweder gegen Corona geimpft, von Covid-19 genesen oder negativ auf das Virus getestet sind – und den entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorweisen können. Die deutschlandweite Regelung betrifft auch die Fahrgäste im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV). Die im Gesetz verankerten Regelungen sollen bundesweit zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Kritik an Bund und Land durch KVV

Gemäß dem novellierten Infektionsschutzgesetz ist der KVV zudem verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regelung durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen, so der Verkehrs-Verbund. Da es sich um ein Bundesgesetz handele, könnten zudem auch Polizei und Ordnungsbehörden die 3G-Regel im ÖPNV kontrollieren. Viele Detailfragen der 3G-Regelung im ÖPNV seien nach Angaben des KVV aber nach wie vor ungeklärt. Weder Bund noch Länder hätten den Verkehrsunternehmen in Deutschland bislang genauere Vorgaben zur Umsetzung der Regel in der Praxis oder etwa zur Sanktionierung von Verstößen gemacht. Unabhängig von der neu eingeführten 3G-Regel für den ÖPNV bleibe die Maskenpflicht im ÖPNV gemäß Corona-Landesverordnung aber weiterhin bestehen.

Schüler von 3G-Regel ausgenommen

Grundsätzlich gilt nach Angaben des Karlsruher Verkehr Verbund die 3G-Regel für alle Fahrgäste im ÖPNV.  Ausnahmen gebe es für Schüler, da diese für den Unterrichtsbesuch regelmäßig getestet würden. Sie müssen lediglich auf Verlangen einen Schüler-Ausweis vorzeigen können. Auch Kinder unter sechs Jahren sind von der 3G-Regel im ÖPNV ausgenommen. Wer nicht geimpft oder genesen ist (Nachweis erforderlich) muss auf Verlangen der Kontrolleure einen aktuellen und negativen Covid19-Test vorlegen. Dieser darf maximal 24 Stunden alt und muss dokumentiert sein. Gültig sind neben PCR- und Antigen-Schnelltests einer zertifizierten Teststelle auch unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests, wie sie derzeit auch bei manchen Arbeitgebern zum Einsatz kommen. Undokumentierte Selbsttests, die in Drogerie-märkten oder im Einzelhandel erhältlich sind, sind indes nicht zulässig.

"ÖPNV ist kein Infektionstreiber"

In einem Statement weist der KVV daraufhin, dass die Verkehrsverbünde und -unternehmen sowie der ÖPNV-Branchenverband VDV (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen) bereits in der Vergangenheit betont hätten, dass der ÖPNV kein Infektionstreiber in der Pandemie sei. "Bislang ist durch keine Studie belegt, dass die Ansteckungsgefahr in Bussen und Bahnen höher ist als an anderen Orten, wenn man die gängigen Hygieneregeln befolgt", heißt es in der Stellungnahme. So komme eine Studie der Technischen Universität Berlin vom Februar 2021 zu dem Schluss, dass das Ansteckungsrisiko im ÖPNV geringer sei als etwa in Supermärkten. Auch eine Studie der Berliner Charité habe im Mai dieses Jahres belegt, dass der ÖPNV kein Infektionstreiber sei. Das Tragen von Masken oder aber auch das ständiges Lüften der Fahrzeuge trage zu einem geringen Ansteckungsrisiko bei.

Autor:

Christian Schweizer aus Bretten

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