Anfechter bezweifelt RP-Entscheidung zur OB-Wahl: Inititiative entscheidet über Klage
Einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Überprüfung der Oberbürgermeisterwahl in Bretten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) hat sich die Pforzheimer Rechtsanwaltskanzlei Dr. Becker, Forster und Riegert im Namen ihres Mandanten Klaus-Georg Müller zu Wort gemeldet.
Bretten/Pforzheim (ch) Einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Überprüfung der Oberbürgermeisterwahl durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) (wir berichteten) hat sich die Pforzheimer Rechtsanwaltskanzlei Becker, Forster und Riegert im Namen ihres Mandanten, des Brettener Optikers Klaus-Georg Müller zu Wort gemeldet.
Amtsinhaber soll Neutralitätspflichten verletzt haben
In einer Pressemitteilung verweist der Rechtsanwalt und ehemalige Pforzheimer Oberbürgermeister Becker darauf, dass das RP die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses festgestellt habe. Trotzdem sei die Wahl laut RP gültig, weil das Ergebnis der Wahl dadurch nicht beeinflusst worden sei. „Ob diese Annahme zutreffend sei, müsse noch einmal anhand der tatsächlichen Grundlagen überprüft werden“, so der Anwalt. Nach Darstellung der Kanzlei stand im Mittelpunkt der Einspruchsbegründung der Vorwurf an den Amtsinhaber, Oberbürgermeister Martin Wolff, er habe seine Neutralitätspflichten während des Wahlkampfs und damit die Chancengleichheit der Bewerber verletzt. Er habe erstens eine für den 28. November 2017 anberaumte Gemeinderatssitzung auf den 30. November verlegt, auf der dann überraschend ein sogenanntes Strategiepapier zur Standortfrage des von der Caritas betriebenen Altenheims vorgelegt und ein Beschluss gefasst worden sei.
Darstellung im Amtsblatt "rechtsmissbräuchlich"
Darauf sei eine politische Reaktion vor der Wahl nicht mehr möglich gewesen. Zweitens habe der Amtsinhaber im Amtsblatt vom 29. November über „aktuelle Entwicklungen zur katholischen Altenhilfe“ berichtet. Diese Darstellung sei wegen ihrer Einseitigkeit rechtsmissbräuchlich und ebenfalls eine Verletzung des Neutralitätsgebots gewesen.
Das RP meine in beiden Fällen, dass das Verhalten des Amtsinhabers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Für die Verlegung der Sitzung habe es sachliche und rechtliche Gründe gegeben. Da der Bericht im Amtsblatt vom 29. November 2017 nicht im Einspruchsschreiben vom 11. Dezember 2017 erfasst gewesen sei, könne dieser Anfechtungsgrund bei der Prüfung keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon, so das RP, sei die bemängelte Berichterstattung nicht als gesetzwidrige Wahlbeeinflussung anzusehen. Dazu der Anwalt: "Besonders die beiden letztgenannten Punkte sind nach Auffassung von Klaus-Georg Müller noch ausführlich zu prüfen."
Müller wird von Bürgerinitiative unterstützt
Laut Rechtsanwaltskanzlei wird der „Einsprecher“ Müller von einer Bürgerinitiative unterstützt. Diese wolle „in den nächsten Tagen entscheiden, ob der Gesamtvorgang zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gemacht werden soll.“
Der Originalwortlaut der Pressemitteilung finden Sie hier.
Autor:Christian Schweizer aus Bretten |
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