Klarheit für Beschäftigte
Arbeitszeit: Rechte, Pflichten und die tatsächliche Praxis
- Arbeitnehmer müssen pünktlich sein – auch wenn ein umgestürzter Baum die Weiterfahrt verhindert.
- Foto: djd/Timemaster/Getty Images/ollo
- hochgeladen von Kraichgau News
Region (djd). Umgestürzte Bäume, extremer Schneefall oder Glatteis: Heftige Wetterbedingungen können dazu führen, dass man zu spät zur Arbeit erscheint. Was sagt das Arbeitsrecht dazu und zu anderen Fällen rund um das Thema Arbeitszeit?
Unpünklichkeit kann Folgen haben
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei Zugausfällen oder einem Bahnstreik. Denn Beschäftigte tragen das sogenannte Wegerisiko: Infos zu Wetterlage und Verkehrsverhältnissen einholen, mehr Zeit für die Anfahrt einplanen, alternative Verkehrsmittel nutzen. Unpünktliches Erscheinen kann Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung haben. In der Praxis verhalten sich Arbeitgeber bei extremen Wetterereignissen jedoch oftmals kulant.
Ist Umkleidezeit Arbeitszeit? Die gängige Rechtsprechung besagt: Wird das Tragen von Spezial- oder Schutzkleidung vom Betrieb angeordnet, zählt bereits das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Betrieb oder gar an einem ganz anderen Ort ausgeübt wird.
Fängt die Arbeit bereits im Homeoffice an, wenn man den Computer hochfährt oder erst dann, wenn sich die Programme auf dem Laptop geöffnet haben? Nach gängiger Rechtsprechung zählt auch Vorbereitungszeit zur Arbeitszeit. Im Arbeitsrecht wird diese Phase wie das Starten des PCs als Rüstzeit bezeichnet.
Autor:Kraichgau News aus Bretten |


Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.