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Käufer statt Bauherr

In einem Bauträgervertrag kann das Recht des Käufers eingeschränkt sein, das Grundstück seines künftigen Heims während der Bauphase für Qualitätskontrollen zu betreten. | Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
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  • In einem Bauträgervertrag kann das Recht des Käufers eingeschränkt sein, das Grundstück seines künftigen Heims während der Bauphase für Qualitätskontrollen zu betreten.
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Beim Bauen mit einem Bauträger ist Augenmaß gefragt

(djd). Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwerben: Das Modell "Bauträgervertrag" hat für viele Verbraucher, die sich Wohneigentum schaffen möchten, durchaus Charme. Man hat nur einen Ansprechpartner und die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Man muss sich nicht um den Bau, sondern nur um die Schlüsselübergabe kümmern. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht, denn auch diese Verträge können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Leistungsumfang verbindlich festschreiben

Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. "Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern", erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.

Ungesicherte Vorauszahlungen vermeiden

Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein. Weitere Infos dazu gibt es unter www.bsb-ev.de. Auf der Website der Verbraucherschutzorganisation kann auch ein kostenloses Ratgeberblatt "Der Bauträgervertrag" heruntergeladen werden.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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