Übersicht der aktuellen Corona-Regelungen in den einzelnen Bereichen
Alarmstufe gilt in Baden-Württemberg ab 17. November

Die Alarmstufe tritt aller Wahrscheinlichkeit nach am morgigen Mittwoch in Baden-Württemberg in Kraft.  | Foto: wladimir1804 - stock.adobe.com
  • Die Alarmstufe tritt aller Wahrscheinlichkeit nach am morgigen Mittwoch in Baden-Württemberg in Kraft.
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Region (kn) Am Dienstag, 16. November 2021, waren auf den Intensivstationen im Land erneut mehr als 390 Covid-19-Patientinnen und -Patienten in Behandlung. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Übersicht der aktuellen Corona-Regelungen in den einzelnen Bereichen

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste befindet sich am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht. In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz. Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

  • Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)
  • Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Metzgereien
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Wochenmärkte.
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Apotheken
  • Reformhäuser
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Hörgeräteakustiker
  • Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
  • Tankstellen
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  • Poststellen und Paketdienste
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
  • Blumengeschäfte
  • Gärtnereien
  • Baumschulen und Gartenmärkte
  • Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
  • Großhandel

In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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