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Wenn der Maler zweimal klingelt
Diese Rechte haben Verbraucher bei Handwerkeraufträgen

Durch schriftlich fixierte Handwerkeraufträge lassen sich unnötige Diskussionen im Nachhinein vermeiden. | Foto: DJD/Bauherren-Schutzbund
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  • Durch schriftlich fixierte Handwerkeraufträge lassen sich unnötige Diskussionen im Nachhinein vermeiden.
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(DJD). Sei es für kleinere Instandsetzungen oder umfassende Renovierungen - wer ein eigenes Haus besitzt, benötigt immer wieder einmal Handwerker. Gerade bei Reparaturaufträgen werden viele Absprachen per Handschlag besiegelt. Laut Erik Stange, Pressesprecher des Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB), kann damit aber Ärger vorprogrammiert sein. Mit schriftlichen Vereinbarungen werde Streitigkeiten über Inhalt und Umfang sowie über Termine für den Auftrag vorgebeugt, so Verbraucherschützer Stange. Wenn umfangreichere Arbeiten geplant sind, sollte auf jeden Fall ein niedergeschriebener Vertrag geschlossen werden.

Zahlung nach Arbeitsfortschritt

Besonders bei den Zahlungsvereinbarungen sollten die Auftraggeber genau hinsehen, empfiehlt Stange. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt Handwerkern das Recht auf eine Abschlagszahlung ein, da sie mit Material- und Personalkosten in Vorleistung gehen - allerdings erst, wenn durch die Handwerkerleistungen ein Wertzuwachs erreicht ist. Eine "Zahlung bei Auftragsbestätigung" muss jedoch nicht akzeptiert werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Höhe einer geforderten Zahlungsrate tatsächlich dem Wert der erbrachten Leistung entspricht. Stange weist zudem darauf hin, dass bei großen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen ein Verbraucherbauvertrag zustande kommt. In diesem Vertrag gehört zu den Pflichten von Handwerker und Auftraggeber ein Sicherungseinbehalt in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.

Mängel schriftlich fixieren

Der Auftraggeber hat ein Recht auf mängelfreie Arbeit des Handwerkers. Bei umfangreicheren Maßnahmen lohnt es sich daher, einen Bausachverständigen, etwa einen BSB-Bauherrenberater, zur Abnahme hinzuzuziehen. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu mehr Infos und Beraterkontakte. Wenn Mängel festgestellt werden, sollten diese schriftlich festgehalten und ihre Beseitigung ebenfalls in Schriftform unmissverständlich eingefordert werden. Zudem hat der Hausbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Zahlungsforderungen. Er kann einen Betrag in der doppelten Höhe des Aufwands einbehalten, den die Beseitigung der Mängel kosten würde.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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