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Woran sich Verkäufer halten müssen
Gewährleistung nach dem Kauf

txn. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass die erstandene Ware  Mängel aufweist, muss der Verkäufer für Ersatz sorgen oder eine kostenfreie Reparatur veranlassen. Bei offenen Fragen helfen LandFrauenGuides und die Verbraucherzentralen weiter. Foto: Elnur Amikishiyev/123rf/DLV
  • txn. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass die erstandene Ware Mängel aufweist, muss der Verkäufer für Ersatz sorgen oder eine kostenfreie Reparatur veranlassen. Bei offenen Fragen helfen LandFrauenGuides und die Verbraucherzentralen weiter. Foto: Elnur Amikishiyev/123rf/DLV
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txn. Ob im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder bei einem sogenannten Haustürgeschäft: Wird etwas gekauft, kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer und Verkäufer halten müssen – dies gilt insbesondere, wenn ein Verbraucher einen Kaufvertrag mit einem gewerblichen Anbieter abschließt. Grundsächlich hat jeder Verbraucher das Recht, eine fehlfreie Ware zu erhalten. Bei den Gewährleistungsrechten handelt es sich um gesetzlich geregelte Ansprüche – nicht zu verwechseln mit der Garantie. Denn diese ist eine freiwillige Leistung der Hersteller oder Händler. Bei der Gewährleistung gilt: Bei Mängeln hat der Verbraucher einen Anspruch auf Nacherfüllung, entweder durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer trägt in beiden Fällen die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien. Hilfreich ist der Umtausch-Check der Verbraucherzentralen im Internet. Hier erhalten Kunden nach Angabe einiger Details zum Kauf eine individuelle rechtliche Ersteinschätzung. „Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, können Kunden den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten“, erklärt Ingrid Strohe, LandFrauenGuide des Deutschen LandFrauenverbands. „Ein vom Händler angebotener Gutschein muss übrigens nicht akzeptiert werden.“ Auch wichtig: In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware wird gesetzlich davon ausgegangen, dass ein aufgetretener Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Erst nach Ablauf der ersten sechs Monaten bis zwei Jahre nach Übergabe muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Beginn an vorlag und nicht von ihm verursacht wurde. Übrigens: Das Gesetz kennt keine „Verschleißteile“. Ob der Verkäufer für einen Mangel an der Ware haften muss, hängt einzig davon ab, ob der Defekt schon vorgelegen hat, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde. Platzt beispielweise ein neuer Autoreifen nach wenigen tausend Kilometern, weil die Mischung des Gummis fehlerhaft war, haftet der Verkäufer. Denn auch wenn der Mangel beim Kauf nicht zu erkennen war, muss der Käufer den Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nicht beweisen. Denn die gesetzlichen Regeln gehen davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorlegen hat. Bei noch offenen Fragen helfen die Verbraucherzentralen gerne weiter. Zusätzliche Informationen gibt es auch unter www.landfrauenguides.de.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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