Corona-Verordnung in Baden-Württemberg
Die wesentlichen Änderungen ab dem 18. Mai
Region (kn) Das Land Baden-Württemberg hat in den vergangenen Tagen zu angekündigten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Covid-19 Virus einige Verordnungen erlassen, die ab 18. Mai gelten. Hier die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Präsenzunterricht an Schulen: Jetzt auch wieder für 4. Klassen der Grundschulen, 4. und 5. Klassen der Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen.
KiTa-Betrieb: bis zur Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße kann Betrieb wieder aufgenommen werden. Gleiches gilt für Kindertagespflegestellen – ohne Vorgaben zur Gruppengröße.
Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen dürfen wieder öffnen.
Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, wie zum Beispiel Bogen-Parcours, Bootsverleih, Hochseilgärten/Kletterparks, Sommerrodelbahnen, Minigolf- und Paintball-Anlagen, sind wieder zugelassen.
Übernachtungen in Wohnwägen und Wohnmobilen auf Campingplätzen ist wieder möglich. Zelte bleiben untersagt und Gemeinschaftsanlagen geschlossen.
Besen- und Straußenwirtschaften, sofern sie zubereitete Speisen anbieten, und Bewirtung in Metzgereien und Bäckereien sind wieder zugelassen.
Geführte Touren zu touristischen Zwecken sind wieder möglich.
Sportwettkämpfe im Profi-Bereich sind wieder zugelassen.
Die Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen unter bestimmten Umständen wieder möglich.
Quarantänepflicht gilt grundsätzlich nur noch für Einreisen aus Staaten außerhalb Europas.
Die Verordnung im Wortlaut finden Sie auf der Website des Landes Baden-Württemberg.
Mehr finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.
Autor:Katrin Gerweck aus Bretten |
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