Kartellstreit in Sachen Holzvermarktung: Bundesgerichtshof hebt Entscheidung des Bundeskartellamts auf

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat gestern seine seit Monaten mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Holzvermarktung in Baden-Württemberg bekannt gegeben.

KARLSRUHE/KRAICHGAU (ch) Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat gestern seine seit Monaten mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Holzvermarktung in Baden-Württemberg bekannt gegeben.
Wie berichtet, geht es dabei auch um die bisher vom Land betriebene gemeinsame Bewirtschaftung von Staats- sowie Kommunal- und Privatwald. Insbesondere der gemeinsam organisierte Holzverkauf ist dem Bundeskartellamt und Vertretern der Säge- und Holzindustrie ein Dorn im Auge, weil sie darin eine unzulässige Marktmacht der Waldbesitzer sehen, die zu überhöhten Preisen für die Holzeinkäufer und –verwerter führe.

Kartellbehörde "kündigte" Einigung mit dem Land

In einem ersten Verfahren hatte sich das Land 2008 verpflichtet, sich an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch zu beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten Waldbesitzer 3.000 ha nicht übersteigt. Diese Einigung hatte das Bundeskartellamt 2015 mit der Begründung „gekündigt“, dass aufgrund neuer Erkenntnisse höchstens 100 ha zulässig seien, um eine wettbewerbliche Angebotsstruktur zu gewährleisten. Neben dem gemeinschaftlichen Holzverkauf untersagte das Kartellamt dem Land zusätzlich, für betroffene Waldbesitzer die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen.

BGH begründet Aufhebung verfahrensrechtlich

Die Beschwerde des Landes dagegen wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Sowohl die „Aufkündigung“ der Einigung durch das Bundeskartellamt als auch die Zurückweisung der Beschwerde durch das Düsseldorfer Gericht wurden jetzt vom BGH „kassiert“. Begründung: Die einmal getroffene Vereinbarung, im Juristendeutsch „Verpflichtungszusagenentscheidung“, könne „nicht allein deshalb aufgehoben und das Abstellungsverfahren wieder aufgenommen werden (…), weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.“ Der BGH stellt zugleich klar, dass die Verfügung des Bundeskartellamts „aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben“ sei, womit nicht darüber entschieden sei, „ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg kartellrechtswidrig ist.“

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Autor:

Chris Heinemann aus Bretten

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