Besondere Regeln für die Weihnachtsfeiertage
Neue Corona-Beschlüsse: Verschärfungen und Lichtblicke

Die Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben beim Corona-Gipfel am Mittwoch, 25. November, weitere Maßnahmen beschlossen.  | Foto: ©j-mel - stock.adobe.com
  • Die Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben beim Corona-Gipfel am Mittwoch, 25. November, weitere Maßnahmen beschlossen.
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Region (kn) Die Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben beim Corona-Gipfel am Mittwoch, 25. November, weitere Maßnahmen beschlossen. Demnach werden die schon seit November gültigen Maßnahmen weiter verlängert und in Teilen noch schärfer ausgestaltet. Für die Weihnachtszeit sind allerdings Ausnahmen geplant.

"Geduld, Solidarität und Disziplin"

In einer Erklärung der Bundesregierung heißt es dazu, man habe den exponentiellen Anstieg der Infektionen durch die Maßnahmen im November zwar gebremst, die erhoffte Trendwende sei jedoch noch nicht erreicht worden. Daher erlaube es die Lage Bund und Ländern nicht, die Maßnahmen aus dem November aufzuheben. "Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung. Geduld, Solidarität und Disziplin werden noch einmal auf eine harte Probe gestellt", betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Konkret heißt das: Die bisher bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bundesweit bis zum 20. Dezember 2020 verlängert und teilweise verschärft. Allerdings gehen Bund und Länder davon aus, dass auch über den Jahreswechsel hinaus "umfassende Beschränkungen" notwendig sein werden. Daher werden die Regierungschefs vor Weihnachten eine weitere Überprüfung der Maßnahmen vornehmen.

Die neuen Maßnahmen im Überblick:

  • Maskenpflicht: Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
  • Kontaktbeschränkungen:  Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ab 1. Dezember auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Reisen und Ausflüge: Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden.
  • Schulen und Kitas: Nach wie vor hat das Offenhalten von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen höchste Priorität, so die Bundesregierung. In Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse sieben für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Bei einem Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L-Regeln besser gewährleisten - etwas Hybrid- oder Wechselunterricht.

Besondere Regeln für die Weihnachtsfeiertage

  • Für die Weihnachtstage gelten gesonderte Regeln für die Kontaktbeschränkungen. So können vom 23. Dezember bis 1. Januar 2021 die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte in Innenräumen und im Freien erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind bis maximal zehn Personen insgesamt möglich. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen, heißt es in der Erklärung der Bundesregierung. Um Ansteckungsrisiken zu vermeiden sei es sinnvoll, wo immer möglich, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern, die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.
  • Zum Jahreswechsel empfehlen Bund und Länder den Verzicht auf Silvesterfeuerwerk. Auf belebten Straßen und Plätzen ist die Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mpk-beschluss-corona-1820132)

Mehr finden Sie auf unserer Themenseite Coronavirus.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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