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Letzte Chance für Steuererklärung 2021
Noch bis 31. Dezember 2025 Ansprüche rückwirkend geltend machen

Häufig können gerade diejenigen, die nicht zur Abgabe ihrer Unterlagen beim Finanzamt verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen. | Foto: viarami / Pixabay
  • Häufig können gerade diejenigen, die nicht zur Abgabe ihrer Unterlagen beim Finanzamt verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
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Region (VLH). Eine Steuererklärung kann sich lohnen – auch noch nachträglich. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun: Das ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Somit kann die Steuererklärung für 2021 noch bis Mittwoch, 31. Dezember dieses Jahres abgegeben werden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt, warum man sich jetzt beeilen sollte, wenn man kein Geld zu verschenken hat.

Rückwirkend vier Jahre möglich

Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen: Die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Wer zur ersten Kategorie gehört, muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Beispielsweise muss die Steuererklärung für 2025 dann bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein. Eine Veranlagungspflicht besteht zum Beispiel für Arbeitnehmer, die zusätzliche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr erhalten oder gleichzeitig Lohn aus mehreren Beschäftigungsbehältnissen bezogen haben.

Wer im Jahr 2021 Lohn oder Gehalt bezogen hat und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, sollte spätestens bis zum 31. Dezember 2025 seine Steuererklärung für 2021 einreichen. Es gibt zahlreiche Faktoren, die zu einer Steuerrückerstattung führen können: Werbungskosten wie die Fahrtkosten zur Arbeit, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder auch Lohnschwankungen. Letzteres kann auch Studierende betreffen, die teilweise neben dem Studium gearbeitet, aber nicht immer gleich viel verdient haben.

Wer eine Steuerrückerstattung erhalten würde, aber seine Steuererklärung für 2021 nicht abgibt, verschenkt Geld. Deshalb sollte man jetzt schnell sein und auch an Ausgaben denken – wie beispielsweise für Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Krankheits-, Kinderbetreuungs- und Umzugskosten oder auch Spenden.

Belege müssen nur griffbereit sein

Wichtig: Belege über Ausgaben müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Falls das Finanzamt aber Belege anfordert, sollten sie griffbereit sein.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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