Um Unfälle zu vermeiden
Streu- und Räumpflichten in der Stadt Bretten

Wenn sich der Schnee häuft, müssen Anlieger die Wege räumen. | Foto: VRD - stock.adobe.com
  • Wenn sich der Schnee häuft, müssen Anlieger die Wege räumen.
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  • hochgeladen von Kathrin Kuna

Bretten (kn) Die kalte Jahreszeit hat mit den ersten kleinen Schneefällen nun endgültig begonnen. Doch so schön eine mit Schnee überdeckte Ortschaft auch sein kann, verbirgt sich darunter eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Glatteis auf den Straßen und erhebliche Rutschgefahr auf den Gehwegen können die Folge sein. Um schlimmere Verletzungen und Unfälle zu vermeiden, informiert das Ordnungsamt der Stadt Bretten über die Verpflichtungen der Bürgerinnen und Bürger.

Straßenanlieger müssen Schnee räumen

Gemäß der Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Bretten obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortschaften die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Straßenanlieger gelten Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, etwa in verkehrsberuhigten Bereichen, sind die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen.

Sicherheit muss gewährleistet sein

Bei starkem Schneefall haben die Bürgerinnen und Bürger die entsprechenden Flächen auf eine solche Breite zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel bedeutet das, auf mindestens einen Meter Breite zu räumen. Der Gehweg darf dabei nicht beschädigt werden und der Schnee darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden.

Streusalz ist verboten

Bei Eis- und Schneeglätte sind die entsprechenden Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Streuen sind abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz, salzhaltigen Stoffen oder anderen Auftaumitteln ist verboten. Diese Stoffe sind ausnahmsweise nur erlaubt, wenn an steilen Gefällstrecken Glätte nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Dabei sind diese dann nur auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.

Bei Bedarf wiederholt streuen

Die Streu- und Räumpflichten müssen werktags bis sieben Uhr, sonn- und feiertags bis neun Uhr erledigt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glatteis auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Falls Fragen diesbezüglich aufkommen sollten, erreichen Sie das Ordnungsamt zu den Öffnungszeiten entweder per E-Mail unter ordnungsamt@bretten.de oder telefonisch unter 07252/921-301.

Autor:

Kraichgau News aus Bretten

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