RP bestätigt Verfügung des Landkreises
Vermüllung eines Grundstücks in Pfinztal

Im Streitfall um den Zustand eines Grundstücks in Pfinztal-Wöschbach hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nun Klarheit geschaffen.  | Foto: (Symbolbild) animaflora - stock.adobe.com
  • Im Streitfall um den Zustand eines Grundstücks in Pfinztal-Wöschbach hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nun Klarheit geschaffen.
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Pfinztal-Wöschbach (kn) Im Streitfall um den Zustand eines Grundstücks in Pfinztal-Wöschbach hat das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe nun Klarheit geschaffen. Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe zur Entsorgung von Abfällen auf dem Grundstück hat demnach Bestand und wurde fehlerfrei angeordnet. Das geht aus einer Mitteilung des Landratsamts hervor. Der Besitzer muss die als Abfall eingestuften Gegenstände entsorgen. „Die Entscheidung gibt den Anwohnern Gewissheit, dass das Problem erkannt und vom Landratsamt gemeinsam mit der Gemeinde angegangen wurde“, betont Landrat Dr. Christoph Schnaudigel. „Die Zustimmung durch das Regierungspräsidium verdeutlicht auch, dass die Einschätzung des zuständigen Dezernats korrekt war, nämlich die Bewertung vieler gelagerter Gegenstände als Abfall einzustufen und auf deren Entfernung zu drängen. Das schafft nötigen Handlungsspielraum zur Verbesserung der Situation für alle Betroffenen.“

Beschwerden über Vermüllung 

Beschwerden über die Vermüllung des Grundstücks unter anderem durch Schrott, Fahrräder, Elektroaltgeräte, Kunststoffabfälle und Reifen sind durch die Anwohner sowohl bei der Gemeinde Pfinztal als auch beim Landratsamt eingegangen. Zunächst musste im zuständigen Bereich jedoch geprüft werden, ob es sich um Abfälle handelt und welche rechtlichen Schritte gegen den Besitzer möglich sind, da eine freiwillige Beseitigung nicht erfolgte. Das Landratsamt Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den in Vielzahl auf dem Grundstück abgestellten Gegenständen um Abfall handle, und hat daraufhin angeordnet, dass dieser entfernt werden muss. Dagegen legte der Besitzer Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium gab dem Landratsamt aber Recht und hält dessen Verfügung. Ausgenommen sind lediglich Reifen, da diese noch die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter aufweisen und damit weiterhin genutzt werden können, also nicht als Abfälle anzusehen sind.

Autor:

Katrin Gerweck aus Bretten

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