Diese Regeln gelten ab Samstag für Schulen und Kindergärten
Wechselunterricht und Notbetreuung

Foto: j-mel / stock.adobe.com

Stuttgart (kn) Schulunterricht und Kindergartenbetreuung in Präsenz müssen ab kommendem Montag, 26. April, eingestellt werden, wenn das zuständige Gesundheitsamt ab dem 20. April eine Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen festgestellt und bekannt gemacht hat, teilte das Kultusministerium am Freitag mit. In diesem Fall sei eine Notbetreuung in den Einrichtungen zu gewährleisten.

Ausnahmen sind gestattet

Die bisherigen Ausnahmen für Abschlussklassen, bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) oder besonders förderungswürdige Schülerinnen und Schüler blieben bestehen. Außerdem seien Förderangebote wie zum Beispiel Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) oder Hector-Kinderakademien für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet, wenn ein Testnachweis vorliege.

Regelungen zur Notbetreuung

Die Notbetreuung finde unter den bekannten Kriterien statt. Anspruch auf Notbetreuung hätten demnach Kinder und Jugendliche, deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sei oder Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich seien - das könne auch im Home-Office der Fall sein. Ebenfalls an der Teilnahme berechtigt seien Kinder, deren Eltern ein Studium absolvierten oder eine Schule besuchten und dadurch an der Betreuung gehindert, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen seien. Die Notbetreuung erstrecke sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetze und finde in der bisher jeweils besuchten Einrichtung durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon seien nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig, so das Ministerium.

Wechselunterricht und Testungen

Insofern die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten sei, sehe das Infektionsschutzgesetz zwei Tage später die Umstellung auf Wechselunterricht verbindlich vor, auch wenn das Abstandsgebot ohne diese Maßnahme gewahrt werden könnte. Die bisherigen Ausnahmen wie bestimmte SBBZ inklusive bestimmte Schulkindergärten blieben bestehen. Wie bisher könne die Leitung des SBBZ beziehungsweise des Schulkindergartens jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Präsenzunterricht vollständig gewährleistet werde. Laut Bundesrecht sei es nun jedoch zwingend notwendig, zwei Testungen pro Schüler vorzunehmen.

Neuerungen beim Sportunterricht

Aus der neuen Corona-Verordnung folge auch eine Änderung für den fachpraktischen Sportunterricht. Dieser sei nun wieder in Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemein bildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 1 und 2 an beruflichen Gymnasien gestattet. Ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern sei dabei Voraussetzung. Allerdings sei eine Sicherheits- oder Hilfestellung mit medizinischer Maske erlaubt.

Autor:

Beatrix Drescher aus Bretten

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