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Steuern sparen im Frühling
Gartenarbeit, Frühjahrsputz und Heilmittel bei Heuschnupfen absetzen

Wenn man für das Rasenmähen jemanden anheuert, lassen sich die Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. | Foto: Pexels/Pixabay
  • Wenn man für das Rasenmähen jemanden anheuert, lassen sich die Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
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Region (ots). Der Frühling ist eine gute Zeit, um den Garten auf Vordermann zu bringen. Oder an den Frühjahrsputz zu denken. Wer sich für solche Arbeiten Hilfe von Profis holt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann Steuern sparen. Und wer den Frühling eher mit Heuschnupfen verbindet, kann unter Umständen auch etwas absetzen. Wie das geht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Gartengestaltung: Handwerkerkosten

Wer sich von einem Fachmann beispielsweise den Garten neu gestalten, eine Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof pflastern lässt, kann bis zu 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Und das bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. 

Voraussetzung dafür ist, dass man das zum Grundstück gehörende Haus selbst bewohnt. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wurde, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug. Berücksichtigt werden Arbeitskosten, einschließlich Maschinen- und Fahrkosten sowie Verbrauchsmittel. Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar. Ausnahme: Wurde für eine Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung in Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen, können die Ausgaben in der Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden.

Gartenarbeiten: Haushaltsnahe Dienste

Ist ein Garten erst einmal angelegt, will er natürlich gepflegt werden. Auch dafür kann es eine steuerliche Entlastung geben: Wenn man beispielsweise fürs Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden jemanden anheuert, lassen sich diese Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent an den Arbeitskosten – sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen erkennt das Finanzamt ebenso wie Handwerkerleistungen nur mit Rechnung und unbarer Bezahlung an. Und auch hier lassen sich keine Materialkosten steuerlich geltend machen. Deshalb müssen auf der Rechnung die Arbeitskosten – dazu gehören auch Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel – gesondert ermittelt werden können oder getrennt von den Materialkosten aufgeführt werden.

Finanzamt an Putzkosten beteiligen

Auch beim Frühjahrsputz kann steuerlich was drin sein: Wer sich Hilfe von Profis holt, um zum Beispiel Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen zu lassen, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier gilt: Barzahlungen und Zahlungen ohne vorhandene Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an. Wichtig: Die Dienstleistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden. Wird der Teppich zur Reinigung gebracht, können die Arbeitskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Mittel zur Linderung der Allergie absetzen

Blüht im Frühling die Natur auf, leiden viele unter Heuschnupfen. Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die Ärzte oder Heilpraktiker verordnen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert jedoch nur „unmittelbare Krankheitskosten“: Das sind Ausgaben für die Heilung oder Linderung einer Krankheit, aber nicht für deren Vorbeugung.

Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken.

Autor:

Kraichgau News Ratgeber aus Bretten

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