Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt
Krankenkassen können Zusatzbeitrag ohne Mitteilung erhöhen

Zum Jahreswechsel können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag der Versicherten erhöhen, ohne mit gesondertem Schreiben darüber zu informieren. | Foto: Wolfilser - stock.adobe.com
  • Zum Jahreswechsel können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag der Versicherten erhöhen, ohne mit gesondertem Schreiben darüber zu informieren.
  • Foto: Wolfilser - stock.adobe.com
  • hochgeladen von Kraichgau News Ratgeber

Region (kn) Zum Jahreswechsel können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag der Versicherten erhöhen, ohne mit gesondertem Schreiben darüber zu informieren. Das teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe dennoch.

Verbraucherzentrale erwartet Anstieg um 0,3 Prozentpunkte

Die gesetzlichen Krankenkassen können zum 1. Januar 2023 den Zusatzbeitrag erhöhen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erwartet einen Anstieg um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte. Sie teilt weiterhin mit: "Die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben über die Beitragserhöhung und damit über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren, ist bis Mitte 2023 ausgesetzt." Zwar müssten die Kassen ihre Mitglieder auf anderem Wege, etwa auf der Homepage oder im Mitgliedermagazin informieren. "Aber es ist absehbar, dass viele Menschen dann nicht erreicht werden", sagt Peter Grieble, Abteilungsleiter für Versicherungen, Pflege und Gesundheit bei der Verbraucherzentrale. Die Ausnahmeregelung sei im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetz beschlossen worden. 

Versicherte sollten sich selbst über Erhöhung informieren

Wie die Verbraucherzentrale weiterhin erklärt, müssen die Kassen ihre Mitglieder nicht per Anschreiben informieren. Dennoch seien sie dazu verpflichtet, spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrages "auf andere geeignete Weise" auf die Erhöhung und das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam zu machen. Der Rat lautet daher: Versicherte sollten auf die Website ihrer Krankenkasse schauen und sich über den Zusatzbeitrag informieren. Außerdem könne man auf einer Übersichtsseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen alle Zusatzbeiträge der Kassen vergleichen. Auch darauf müssten die Kassen hinweisen.

Sonderkündigungsrecht gilt

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag gilt. Eine Kündigung sei nicht notwendig, so die Verbraucherzentrale, es reiche, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernehme die Formalitäten mit der bisherigen Kasse. Wer die Kassen wechseln möchte, sollte außerdem vorab klären, welche zusätzlichen Leistungen jeweils notwendig sind: Zwar seien die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gebe es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, den Satzungsleistungen. Dazu zählen beispielsweise zusätzliche Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Zahnreinigungen oder spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, könnte für Versicherte ein Kriterium sein.

Autor:

Kathrin Kuna aus Bretten

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

6 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

Aktuelle Sonderthemen

Weihnachtsmärkte im Kraichgau

Diese Woche mit dem Weihnachtsmarkt auf dem Rotenbergerhof in Ruit

Jetzt Leserreporter werden
add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.