Maskenpflicht im selben Hausstand wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Erweiterte Maskenpflicht von Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt

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Karlsruhe (kn) Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Antrag eines Ehepaares abgelehnt, das sich gegen eine vom auch für die Stadt Karlsruhe zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises Karlsruhe erlassene erweiterte Maskenpflicht für das Stadtgebiet Karlsruhe gewandt hatte.

Verwaltungsgericht lehnt Antrag ab

Das Gesundheitsamt hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen für das Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe unter anderem verfügt, dass auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf allgemein zugänglichen Spiel-, Sport- und Festplätzen innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Karlsruhe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist (Maskenpflicht). Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten werden kann. Dagegen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

Keine generelle, sondern situationsabhängige erweiterte Maskenpflicht

Zur Begründung führte die Kammer aus, die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Karlsruhe gelte zwar grundsätzlich im gesamten öffentlichen Raum, das heißt an allen Orten im Freien, die nicht auf eine Benutzung durch bestimmte Personen beschränkt seien („Erweiterte Maskenpflicht“). Es gelte aber keine generelle, sondern eine situationsabhängige erweiterte Maskenpflicht. Diese greife nämlich nur dann ein, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen andauernd nicht eingehalten werden könne. Sie greife hingegen nicht, wenn sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Nur mit diesem Regelungsgehalt gelte sie auch für Angehörige desselben Hausstands untereinander; diese müssten nur dann eine Maske tragen, wenn es nach den räumlichen Ausweichmöglichkeiten und der Zahl sonst anwesender Personen nicht möglich sei, durchgehend einen Abstand von 1,5 Metern zu sonstigen Personen einzuhalten.

Grundrechtliche Beschwerde sei als eher gering zu bewerten

Diese erweiterte Maskenpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig, da sie einen eigenen Beitrag zu dem Ziel leiste, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden, so das Gericht. Denn sie verringere die Häufigkeit der Situationen, in denen zwei oder mehrere Personen einen Abstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschreiten würden und daher ein erhöhtes Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus bestehe. Die grundrechtliche Beschwerde der Antragssteller sei als eher gering zu bewerten. Denn die Verpflichtung, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, greife nur situationsabhängig ein und sei zeitlich begrenzt. Die Belastung werde weiter dadurch reduziert, dass auch ohne die Regelungen nach der Corona-VO des Landes innerhalb von Fußgängerbereichen eine entsprechende Maskenpflicht gelte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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Kraichgau News aus Bretten

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